RVJ / ZWR 2014 123 Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichts- abteilungen des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – Unvermögen der Partei - KGE (I. Zivilrechtli- che Abteilung) vom 8. April 2013, X. c. Y. - TCV C1 12 217 Parteivertretung: Unvermögen der Partei; mangelhafte, querulato- rische und rechtsmissbräuchliche Eingaben: Nachfrist zur Verbes- serung - Im Zivilprozess darf nur in eindeutigen Fällen ein Prozessführungsunvermögen einer Partei angenommen werden; eine zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht angebracht, wo eine prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar bewusst nicht wünscht (Art. 69 Abs. 1 ZPO; E. 2). - Weist eine Eingabe einen ungebührlichen Inhalt auf und ist sie teilweise unver- ständlich, so setzt das Gericht mit Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung; wird innert derselben keine den gesetzlichen Anfor- derungen genügende Eingabe nachgereicht, so tritt das Gericht darauf ohne neuerliche Nachfrist nicht ein (Art. 132 Abs. 1 und
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 A., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 69 ZPO). Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln, wenn die Partei nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird oder selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rechte verlustig zu gehen droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird (Staehelin/ Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, N. 6 zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (Bundesgerichtsurteil 6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Straf- rechts; Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 8 zu Art. 69 ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO; Affentranger, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG), was bereits aus dem Gesetzestext folgt, der ein „offensichtli-
126 RVJ / ZWR 2014 ches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit fordert. Daher sollte nur in wirklich eindeutigen Fällen davon Gebrauch gemacht werden (Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO), in welchen die Unfähigkeit der Partei bei der Gesamtbetrachtung des Prozessge- barens klar zu Tage tritt (Tenchio, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO mit Hinweis). Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können Analphabetismus, Unbeholfenheit oder stö- rendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes nicht bereits dann angeordnet werden, wenn aus den gerichtlichen Eingaben ersichtlich ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und lückenhaft sind. In solchen Fällen kann das Gericht der Partei viel- mehr durch Nachfragen Gelegenheit geben, die Unklarheiten zu behe- ben, auf drohende Rechtsverluste aufmerksam machen und die Eingaben zur Verbesserung zurückschicken. Art. 132 ZPO ist auch auf solche Fälle anwendbar (Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 5, 7 zu Art. 69 ZPO; Tenchio, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 ZPO). Ebenso wenig reichen Emotionsbekundungen, wodurch eine Partei Prozessnachteile erleidet, zur Anwendung von Art. 69 ZPO aus. Vielmehr ist dessen Anwendung erst dann zu prüfen, wenn eine Partei wiederholt und in schwerer Weise stört und ihr Verhalten als querulatorisch und offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint, ansonsten Art. 128 sowie 132 Abs. 3 ZPO ein taugliches Instrumentarium bilden (Tenchio, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; ferner Merz, a.a.O., N. 18 zu Art. 41 BGG). Insgesamt verbleibt dem Gericht ein erheblicher Entscheidungsspielraum (Hrubesch- Millauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 BGG).
E. 2.1 Im schweizerischen Zivilprozessrecht bestehen kein Anwalts- und auch kein Vertretungszwang. Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann jedoch das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV lässt es im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen, die ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
E. 2.2 Angesichts dieser Rechtslage war der Bezirksrichter offenkundig nicht dazu berufen, dem Berufungskläger zwangsweise einen anwaltli- chen Vertreter zu bestellen. Selbst wenn dessen Rechtsschriften die Anforderungen, welche die ZPO an Eingaben im Zivilprozess stellt, nicht erfüllten, fehlte es beim Berufungskläger an einer besonderen Mangellage, welche die Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO erst gerechtfertigt hätte. Zum einen erfolgten die Eingaben nicht in einer Art und Weise, dass auf einen Analphabeten oder einen sonst im Ver- fahren völlig Unbeholfenen zu schliessen gewesen wäre und zum anderen beinhalteten die Eingaben zwar teilweise ungebührliche Aus- drücke, welche aber wiederum kein solches Ausmass annahmen,
RVJ / ZWR 2014 127 dass das Bezirkgericht annehmen musste, dass der Berufungskläger von solch aussergewöhnlichen Emotionen betroffen war, die eine Pro- zessführung von vornherein verunmöglichen. Die Eingaben des Beru- fungsklägers liessen ihn vor dem Bezirksrichter insgesamt nicht als blosses Objekt im Zivilverfahren erscheinen. Überdies riet der Bezirksrichter dem Berufungskläger in der Verfügung vom 21. Juni 2012, sich durch einen Rechtsanwalt beratend oder ver- tretend helfen zu lassen, woraufhin dieser ausdrücklich auf seinem Recht, sich selbst zu vertreten, beharrte. Art. 69 Abs. 1 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten unbeholfener Rechtsuchender und kein Instrument zur Disziplinierung unbequemer Parteien, und eine zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht angebracht, wo eine prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar bewusst nicht wünscht. Auch vor Gericht ist die Freiheit Handlungs- fähiger, sich unvernünftig zu verhalten, zu respektieren (Domej, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N. 2, 5 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art. 69 ZPO), andernfalls die vom Gesetzgeber bewusst abgelehnte Anwaltspflicht im Zivilprozess eingeführt würde. Zumal ein richterlicher Eingriff in die Prozessführung der Parteien im Zivil- prozess, wo sich gleichberechtigte Rechtssubjekte im Streit um pri- vate Rechte gegenüberstehen, ungleich zurückhaltender gerechtfertigt erscheint als etwa im Strafverfahren (Sterchi, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 69 ZPO). Mithin war der Berufungskläger selbst verantwortlich, dass seine Eingaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, und es stand ihm frei, hierfür, wie er dies nunmehr im Berufungsverfahren tut, anwaltliche Unterstützung beizuziehen, welche bei mangelnden finan- ziellen Mitteln notfalls durch den Staat (vor-)finanziert worden wäre (Merz, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 41 BGG). Damit muss er jedoch auch die mit seinem Handeln verbundenen Folgen tragen und die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 3 Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 132 ZPO geltend. Er räumt zwar ein, dass seine Eingaben Mängel aufwiesen, seiner Ansicht nach rechtfertigten diese aber kein Nichteintreten. Sodann hätte ihm der Bezirksrichter vor Erlass des angefochtenen Entscheids eine weitere Nachfrist setzen müssen, da der gesetzliche Wortlaut „innert einer gerichtlichen Nachfrist“ nicht als eine einzige Frist zu verstehen sei. Ein weiterer Rechtsfehler liege darin, dass
128 RVJ / ZWR 2014 Art. 132 ZPO in der fraglichen Verfügung nicht namentlich genannt worden sei.
E. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unter- schrift und fehlende Vollmacht innert gerichtlicher Nachfrist zu ver- bessern; andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Ein- gaben. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO). Art. 132 ZPO ermöglicht als Ausfluss des Verbots des überspitzten Forma- lismus eine Möglichkeit zur Nachbesserung sowohl formaler Mängel als auch Mängel qualitativer Art (Bornatico, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N. 3 zu Art. 132 ZPO).
E. 3.2 Vorliegend stellte der Bezirksrichter in seiner Verfügung vom
21. Juni 2012 fest, dass die eingereichte Klage den formellen Anforde- rungen nicht genüge und listete im Einzelnen auf, woran die Rechts- schrift kranke. Zudem hielt er fest, dass sich der Kläger im Ton vergreife. Er räumte diesem eine Frist bis zum 31. August 2012 ein, um eine formgerechte Klageschrift einzureichen, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde. Auch in der nachgebesserten Klage vom 3. August 2012 war die Darstellung des Sachverhalts nach Ansicht des Bezirksrichters lückenhaft und teilweise unverständlich, wodurch die Beantwortung der Klage durch die Gegenpartei erschwert oder verunmöglicht werde. Überdies qualifizierte er die Rechtsbe- gehren als teilweise unklar und sie würden mit Tatsachenbehauptun- gen und rechtlichen Ausführungen vermischt. Zudem legte der Bezirksrichter dar, dass sich der Berufungskläger in der Klageschrift zum Teil noch immer im Ton vergreife. Diese vom Bezirksrichter festgestellten Mängel rechtfertigen nach Ansicht des Berufungsklägers kein Nichteintreten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Der Berufungskläger erläutert jedoch mit keinem Wort, weshalb die festgestellten Mängel keine solchen im Sinne von Art. 132 ZPO sein sollen. Er zeigt mithin nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und legt die Gründe nicht dar, welche für eine von der Vorinstanz abweichende Auffassung sprechen. Demzufolge fehlt es in diesem Punkt an einer hinreichend genauen und eindeutigen Begründung, um die Fehlerhaf- tigkeit des angefochtenen Entscheids zu verstehen (zu den Begrün-
RVJ / ZWR 2014 129 dungsanforderungen im Berufungsverfahren BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, 4A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1, 5A_438/2012 vom
27. August 2012 E. 2.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beru- fung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Bundesgerichtsurteile 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Folglich ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. Darüber hinaus würde der angefochtene Entscheid, selbst wenn er diesbezüglich auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen wäre, vor Bundesrecht stand halten. Namentlich zeugen die vom Berufungs- kläger genannten Ausdrücke wie „regelrechte Betrugsmaschinerie“, „Zweier- und Dreierkomplott“, „Aufbau von Lügengebäuden für per- sönliche ungetreue Bereicherung“, „bandenmässige Absicherung des persönlichen Betrugs“, „Mobbing im Komplott“ etc. von keinerlei sachlicher Kritik, sondern verunglimpfen die Gegenpartei persönlich und sind daher als ungebührlich zu qualifizieren (zum Begriff vgl. statt vieler Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 1, 12 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen). Zudem legt der Bezirksrichter nachvollziehbar und fehler- frei dar, weshalb er die Klageschrift vom 3. August 2012 als „lücken- haft und teilweise unverständlich“ ansah. So mangelt es der Eingabe vom 3. August 2012 (teilweise) an klaren Rechtsbegehren, die zudem zum Teil mit Tatsachenbehauptungen vermischt werden und ebenso ist die Sachverhaltsdarstellung insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb der Bezirksrichter auch insoweit Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO zutreffend angewandt hat. Mithin korrigierte der Berufungskläger die vom Bezirksrichter in seiner Verfügung vom 21. Juni 2012 gerügten Mängel nicht bzw. in keinem ausreichenden Ausmass, weshalb der Bezirksrichter auf die auch nach Ablauf der Nachfrist noch ungenügende Klageschrift zu Recht nicht eintrat (Kumschick, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 11 zu Art. 132 ZPO). Eine weitere, zweite Nachfrist zur Korrektur der ursprünglichen Klagen sieht die ZPO nicht vor und war dem Berufungskläger demnach nicht anzusetzen, zumal der Bezirksrichter die Säumnisfolgen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO bei der ersten Nachfristansetzung in seiner Verfü- gung vom 21. Juni 2012 ausdrücklich angedroht und diese mittels
130 RVJ / ZWR 2014 Verfügung vom 2. August 2012 wiederholt hatte (vgl. Bundesgerichts- urteil 5A_46/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.3; Weber, in: Ober- hammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N. 18 zu Art. 130-132 ZPO; Bornatico, a.a.O., N. 36 zu Art. 132 ZPO), was allein Erfordernis von Art. 147 Abs. 3 ZPO bildet. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungs- klägers unerheblich, ob das Bezirksgericht Art. 132 ZPO namentlich nannte, da eine (alleinige) Zitierung der Gesetzesbestimmung unge- nügend gewesen wäre und das Gericht über dessen materiellen Gehalt aufklären musste (näher Frei, a.a.O., N. 29 zu Art. 147 ZPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RVJ / ZWR 2014 123 Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichts- abteilungen des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – Unvermögen der Partei - KGE (I. Zivilrechtli- che Abteilung) vom 8. April 2013, X. c. Y. - TCV C1 12 217 Parteivertretung: Unvermögen der Partei; mangelhafte, querulato- rische und rechtsmissbräuchliche Eingaben: Nachfrist zur Verbes- serung
- Im Zivilprozess darf nur in eindeutigen Fällen ein Prozessführungsunvermögen einer Partei angenommen werden; eine zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht angebracht, wo eine prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar bewusst nicht wünscht (Art. 69 Abs. 1 ZPO; E. 2).
- Weist eine Eingabe einen ungebührlichen Inhalt auf und ist sie teilweise unver- ständlich, so setzt das Gericht mit Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung; wird innert derselben keine den gesetzlichen Anfor- derungen genügende Eingabe nachgereicht, so tritt das Gericht darauf ohne neuerliche Nachfrist nicht ein (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO; E. 3). Représentation des parties; incapacité de procéder; vices de forme et actes abusifs ou introduits de manière procédurière ; délai supplé- mentaire pour la rectification
- En procédure civile, une incapacité de procéder d'une partie ne peut être retenue que dans des cas évidents; l'obligation de procéder par l'entremise d'un avocat est en particulier inappropriée lorsqu'une partie, capable d'ester en justice, n'entend pas, de manière reconnaissable pour le tribunal, être représentée (art. 69 al. 1 CPC; consid. 2).
- Si un acte présente un contenu inconvenant et est partiellement incompréhensible, le tribunal fixe un délai supplémentaire pour la rectification, avec commination des suites du défaut, soit la non-entrée en matière; si l'acte ampliatif demeure entaché de vices, le tribunal n'entre pas en matière sans fixer un nouveau délai de grâce (art. 132 al. 1 et 2 CPC; consid. 3).
124 RVJ / ZWR 2014
Verfahren (gekürzt)
Am 18. Juni 2012 hinterlegte X. beim Bezirksgericht Visp eine „Erbtei- lungsklage und zusätzlich Erbschaftsklage“ gegen Y. sowie je eine „Erbteilungsklage“ gegen A. und B. Zudem reichte er eine „Einleitung zu den drei Klagen“ ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 hielt der Bezirksrichter gegenüber dem Kläger fest, dass die eingereichte Klage den formellen Anforde- rungen nicht genüge und listete im Einzelnen auf, woran die Rechts- schrift kranke. Er räumte dem Kläger eine Frist bis zum 31. August 2012 ein, um eine formgerechte Klageschrift einzureichen, drohte im Unterlassungsfall auf die Klage nicht einzutreten und riet dem Kläger, da er offenbar nicht imstande sei, den Prozess mit der erforderlichen Klarheit in der vorgeschriebenen Form selbst zu führen, sich durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 hielt X. fest, dass er aufgrund seiner Erfahrung gut beurteilen könne, wann es einen Anwalt brauche, was im vorliegenden Fall zu verneinen sei (...) und er sah sich in der Lage, die geforderte formelle Nachbesserung der Klagen zu erbringen. Der Bezirksrichter gab daraufhin mit Verfügung vom 2. August 2012 kund, dass, da der Kläger sich selbst in der Lage sehe, eine formgerechte Klageschrift einzureichen, an der Verfügung vom 21. Juni 2012 fest- gehalten werde und drohte nochmals, im Unterlassungsfall auf die Klage nicht einzutreten. Am 3. August 2012 hinterlegte X. eine abge- änderte „Teilungsklage und zusätzlich Erbschaftsklage“ gegen Y. Mit Urteil vom 20. September 2012 wies das Bezirksgericht die Klage gegen Y. ab, soweit es darauf eintrat und legte die Gerichtskosten von Fr. 300.- dem Kläger auf. Gegen diesen Entscheid gelangte X., mittlerweile anwaltlich vertreten, am 22. Oktober 2012 mittels Beru- fung an das Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung des ange- fochtenen Urteils sei das Bezirksgericht anzuweisen, „auf das Zivilver- fahren“ einzutreten und dem Kläger eine weitere Frist zur Klagever- besserung einzuräumen.
RVJ / ZWR 2014 125 Aus den Erwägungen
2. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung von Art. 69 ZPO, da der Bezirksrichter ihm, da er offensichtlich von seinem Unvermögen, den Prozess zu führen, ausgegangen sei, zwingend eine anwaltliche Ver- tretung hätte zur Seite stellen müssen. 2.1 Im schweizerischen Zivilprozessrecht bestehen kein Anwalts- und auch kein Vertretungszwang. Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann jedoch das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV lässt es im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen, die ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. A., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 69 ZPO). Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln, wenn die Partei nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird oder selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rechte verlustig zu gehen droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird (Staehelin/ Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, N. 6 zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (Bundesgerichtsurteil 6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Straf- rechts; Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 8 zu Art. 69 ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO; Affentranger, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG), was bereits aus dem Gesetzestext folgt, der ein „offensichtli-
126 RVJ / ZWR 2014 ches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit fordert. Daher sollte nur in wirklich eindeutigen Fällen davon Gebrauch gemacht werden (Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO), in welchen die Unfähigkeit der Partei bei der Gesamtbetrachtung des Prozessge- barens klar zu Tage tritt (Tenchio, a.a.O., N. 8 zu Art. 69 ZPO mit Hinweis). Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können Analphabetismus, Unbeholfenheit oder stö- rendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes nicht bereits dann angeordnet werden, wenn aus den gerichtlichen Eingaben ersichtlich ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und lückenhaft sind. In solchen Fällen kann das Gericht der Partei viel- mehr durch Nachfragen Gelegenheit geben, die Unklarheiten zu behe- ben, auf drohende Rechtsverluste aufmerksam machen und die Eingaben zur Verbesserung zurückschicken. Art. 132 ZPO ist auch auf solche Fälle anwendbar (Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 5, 7 zu Art. 69 ZPO; Tenchio, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 ZPO). Ebenso wenig reichen Emotionsbekundungen, wodurch eine Partei Prozessnachteile erleidet, zur Anwendung von Art. 69 ZPO aus. Vielmehr ist dessen Anwendung erst dann zu prüfen, wenn eine Partei wiederholt und in schwerer Weise stört und ihr Verhalten als querulatorisch und offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint, ansonsten Art. 128 sowie 132 Abs. 3 ZPO ein taugliches Instrumentarium bilden (Tenchio, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; ferner Merz, a.a.O., N. 18 zu Art. 41 BGG). Insgesamt verbleibt dem Gericht ein erheblicher Entscheidungsspielraum (Hrubesch- Millauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 BGG). 2.2 Angesichts dieser Rechtslage war der Bezirksrichter offenkundig nicht dazu berufen, dem Berufungskläger zwangsweise einen anwaltli- chen Vertreter zu bestellen. Selbst wenn dessen Rechtsschriften die Anforderungen, welche die ZPO an Eingaben im Zivilprozess stellt, nicht erfüllten, fehlte es beim Berufungskläger an einer besonderen Mangellage, welche die Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO erst gerechtfertigt hätte. Zum einen erfolgten die Eingaben nicht in einer Art und Weise, dass auf einen Analphabeten oder einen sonst im Ver- fahren völlig Unbeholfenen zu schliessen gewesen wäre und zum anderen beinhalteten die Eingaben zwar teilweise ungebührliche Aus- drücke, welche aber wiederum kein solches Ausmass annahmen,
RVJ / ZWR 2014 127 dass das Bezirkgericht annehmen musste, dass der Berufungskläger von solch aussergewöhnlichen Emotionen betroffen war, die eine Pro- zessführung von vornherein verunmöglichen. Die Eingaben des Beru- fungsklägers liessen ihn vor dem Bezirksrichter insgesamt nicht als blosses Objekt im Zivilverfahren erscheinen. Überdies riet der Bezirksrichter dem Berufungskläger in der Verfügung vom 21. Juni 2012, sich durch einen Rechtsanwalt beratend oder ver- tretend helfen zu lassen, woraufhin dieser ausdrücklich auf seinem Recht, sich selbst zu vertreten, beharrte. Art. 69 Abs. 1 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten unbeholfener Rechtsuchender und kein Instrument zur Disziplinierung unbequemer Parteien, und eine zwangsweise Vertretung ist namentlich dort nicht angebracht, wo eine prozessfähige Partei eine Vertretung für das Gericht erkennbar bewusst nicht wünscht. Auch vor Gericht ist die Freiheit Handlungs- fähiger, sich unvernünftig zu verhalten, zu respektieren (Domej, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N. 2, 5 zu Art. 69 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art. 69 ZPO), andernfalls die vom Gesetzgeber bewusst abgelehnte Anwaltspflicht im Zivilprozess eingeführt würde. Zumal ein richterlicher Eingriff in die Prozessführung der Parteien im Zivil- prozess, wo sich gleichberechtigte Rechtssubjekte im Streit um pri- vate Rechte gegenüberstehen, ungleich zurückhaltender gerechtfertigt erscheint als etwa im Strafverfahren (Sterchi, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 69 ZPO). Mithin war der Berufungskläger selbst verantwortlich, dass seine Eingaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, und es stand ihm frei, hierfür, wie er dies nunmehr im Berufungsverfahren tut, anwaltliche Unterstützung beizuziehen, welche bei mangelnden finan- ziellen Mitteln notfalls durch den Staat (vor-)finanziert worden wäre (Merz, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 41 BGG). Damit muss er jedoch auch die mit seinem Handeln verbundenen Folgen tragen und die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
3. Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 132 ZPO geltend. Er räumt zwar ein, dass seine Eingaben Mängel aufwiesen, seiner Ansicht nach rechtfertigten diese aber kein Nichteintreten. Sodann hätte ihm der Bezirksrichter vor Erlass des angefochtenen Entscheids eine weitere Nachfrist setzen müssen, da der gesetzliche Wortlaut „innert einer gerichtlichen Nachfrist“ nicht als eine einzige Frist zu verstehen sei. Ein weiterer Rechtsfehler liege darin, dass
128 RVJ / ZWR 2014 Art. 132 ZPO in der fraglichen Verfügung nicht namentlich genannt worden sei. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unter- schrift und fehlende Vollmacht innert gerichtlicher Nachfrist zu ver- bessern; andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Ein- gaben. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO). Art. 132 ZPO ermöglicht als Ausfluss des Verbots des überspitzten Forma- lismus eine Möglichkeit zur Nachbesserung sowohl formaler Mängel als auch Mängel qualitativer Art (Bornatico, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N. 3 zu Art. 132 ZPO). 3.2 Vorliegend stellte der Bezirksrichter in seiner Verfügung vom
21. Juni 2012 fest, dass die eingereichte Klage den formellen Anforde- rungen nicht genüge und listete im Einzelnen auf, woran die Rechts- schrift kranke. Zudem hielt er fest, dass sich der Kläger im Ton vergreife. Er räumte diesem eine Frist bis zum 31. August 2012 ein, um eine formgerechte Klageschrift einzureichen, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde. Auch in der nachgebesserten Klage vom 3. August 2012 war die Darstellung des Sachverhalts nach Ansicht des Bezirksrichters lückenhaft und teilweise unverständlich, wodurch die Beantwortung der Klage durch die Gegenpartei erschwert oder verunmöglicht werde. Überdies qualifizierte er die Rechtsbe- gehren als teilweise unklar und sie würden mit Tatsachenbehauptun- gen und rechtlichen Ausführungen vermischt. Zudem legte der Bezirksrichter dar, dass sich der Berufungskläger in der Klageschrift zum Teil noch immer im Ton vergreife. Diese vom Bezirksrichter festgestellten Mängel rechtfertigen nach Ansicht des Berufungsklägers kein Nichteintreten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Der Berufungskläger erläutert jedoch mit keinem Wort, weshalb die festgestellten Mängel keine solchen im Sinne von Art. 132 ZPO sein sollen. Er zeigt mithin nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und legt die Gründe nicht dar, welche für eine von der Vorinstanz abweichende Auffassung sprechen. Demzufolge fehlt es in diesem Punkt an einer hinreichend genauen und eindeutigen Begründung, um die Fehlerhaf- tigkeit des angefochtenen Entscheids zu verstehen (zu den Begrün-
RVJ / ZWR 2014 129 dungsanforderungen im Berufungsverfahren BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, 4A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1, 5A_438/2012 vom
27. August 2012 E. 2.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beru- fung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Bundesgerichtsurteile 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Folglich ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. Darüber hinaus würde der angefochtene Entscheid, selbst wenn er diesbezüglich auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen wäre, vor Bundesrecht stand halten. Namentlich zeugen die vom Berufungs- kläger genannten Ausdrücke wie „regelrechte Betrugsmaschinerie“, „Zweier- und Dreierkomplott“, „Aufbau von Lügengebäuden für per- sönliche ungetreue Bereicherung“, „bandenmässige Absicherung des persönlichen Betrugs“, „Mobbing im Komplott“ etc. von keinerlei sachlicher Kritik, sondern verunglimpfen die Gegenpartei persönlich und sind daher als ungebührlich zu qualifizieren (zum Begriff vgl. statt vieler Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 1, 12 zu Art. 132 ZPO mit Hinweisen). Zudem legt der Bezirksrichter nachvollziehbar und fehler- frei dar, weshalb er die Klageschrift vom 3. August 2012 als „lücken- haft und teilweise unverständlich“ ansah. So mangelt es der Eingabe vom 3. August 2012 (teilweise) an klaren Rechtsbegehren, die zudem zum Teil mit Tatsachenbehauptungen vermischt werden und ebenso ist die Sachverhaltsdarstellung insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb der Bezirksrichter auch insoweit Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO zutreffend angewandt hat. Mithin korrigierte der Berufungskläger die vom Bezirksrichter in seiner Verfügung vom 21. Juni 2012 gerügten Mängel nicht bzw. in keinem ausreichenden Ausmass, weshalb der Bezirksrichter auf die auch nach Ablauf der Nachfrist noch ungenügende Klageschrift zu Recht nicht eintrat (Kumschick, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 11 zu Art. 132 ZPO). Eine weitere, zweite Nachfrist zur Korrektur der ursprünglichen Klagen sieht die ZPO nicht vor und war dem Berufungskläger demnach nicht anzusetzen, zumal der Bezirksrichter die Säumnisfolgen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO bei der ersten Nachfristansetzung in seiner Verfü- gung vom 21. Juni 2012 ausdrücklich angedroht und diese mittels
130 RVJ / ZWR 2014 Verfügung vom 2. August 2012 wiederholt hatte (vgl. Bundesgerichts- urteil 5A_46/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.3; Weber, in: Ober- hammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N. 18 zu Art. 130-132 ZPO; Bornatico, a.a.O., N. 36 zu Art. 132 ZPO), was allein Erfordernis von Art. 147 Abs. 3 ZPO bildet. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungs- klägers unerheblich, ob das Bezirksgericht Art. 132 ZPO namentlich nannte, da eine (alleinige) Zitierung der Gesetzesbestimmung unge- nügend gewesen wäre und das Gericht über dessen materiellen Gehalt aufklären musste (näher Frei, a.a.O., N. 29 zu Art. 147 ZPO).